Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vermietungsbedingungen
  1. Allgemeines / Geltungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Vermietungsbedingungen von WAGERT (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend auch „Mieter“ genannt).
    2. Unsere AGB gelten insbesondere für Verträge über die Vermietung von beweglichen Sachen aus dem Angebotsprogramm von WAGERT wie zum Beispiel Arbeitsbühnen und Staplern.   
    3. Unsere AGB gelten nur, wenn unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    4. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, wie zum Beispiel dessen Allgemeine Einkaufs- oder Mietbedingungen, werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
      Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen des Kunden die Übergabe oder Auslieferung des Mietgegenstandes an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
    5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Abweichende Vereinbarungen hat der Kunde im Streitfall zu beweisen.
    6. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit zumindest der Textform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305 b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter von WAGERT.
    7. Rechtserhebliche Anzeigen oder Erklärungen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abgegeben werden (z.B. Fristsetzungen, Mängelrügen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung, Erklärung der Anfechtung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform (§ 126 b BGB). 
    8. Unsere AGB gelten bis zur Einbeziehung neuer oder geänderter AGB als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Dies gilt insbesondere auch für alle mündlich, insbesondere auch telefonisch abgeschlossenen Folgegeschäfte zwischen WAGERT und dem Kunden.
       
  2. Übergabe und Überlassung der Mietsache / Leistungsumfang  
    1. WAGERT verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zum vereinbarten Mietgebrauch zu überlassen.
    2. WAGERT ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache, z.B. ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen, auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
    3. WAGERT hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereitzuhalten oder an den vereinbarten Ort auszuliefern. Mit der Abholung der Mietsache durch den Kunden oder der Auslieferung der Mietsache an den vereinbarten Ort geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
    4. Erforderliche Abschrankungen und die Einholung evtl. erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklich gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang.
    5. Der Mieter allein trägt die Verantwortung und Haftung für die Geeignetheit der Mietsache zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck/Einsatzbereich. Wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die vom Mieter bestellte Maschine auch für seine Zwecke geeignet ist. Für ein etwaiges Beratungsverschulden haften wir nur bei vom Mieter zu beweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
       
  3. Untersuchung der Mietsache auf Mängel und Mängelrüge
    1. Holt der Mieter die Mietsache bei WAGERT ab, so ist er berechtigt und zugleich verpflichtet, die Mietsache vor Mietbeginn unter Anwendung angemessener Sorgfalt zu untersuchen. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel sind im Übergabeprotokoll festzuhalten.
    2. Liefert WAGERT die Mietsache an einen vereinbarten Übergabeort, so hat der Mieter die Mietsache unverzüglich nach Ablieferung durch WAGERT unter Anwendung angemessener Sorgfalt zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, WAGERT unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 Werktagen zumindest in Textform Anzeige zu machen.
    3. Verborgene Mängel, d.h. solche Mängel, die bei angemessen sorgfältiger Untersuchung durch den Mieter bei Abholung bei WAGERT bzw. bei Ablieferung durch WAGERT nicht erkennbar sind, sind uns unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Feststellung, zumindest in Textform anzuzeigen.
    4. WAGERT hat Mängel der Mietsache, die rechtzeitig gerügt wurden, innerhalb angemessener Frist nach Wahl von WAGERT auf eigene Kosten zu beseitigen oder ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.
      Nach schriftlicher Bestätigung von WAGERT kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. WAGERT trägt dann die erforderlichen Kosten.
    5. Rügt der Kunde einen Mangel der Mietsache nicht rechtzeitig, so gilt der Mietgegenstand insoweit als genehmigt, d.h. Mängelrechte des Mieters sind insoweit ausgeschlossen, es sei denn, WAGERT hätte den Mangel arglistig verschwiegen.
       
  4. Fristen und Termine / Haftung im Falle des Verzugs / höhere Gewalt
    1. Soweit ein Termin im Mietvertrag nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin gekennzeichnet ist, ist er grundsätzlich unverbindlich. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Wir bemühen uns jedoch, die Mietsache zu den voraussichtlichen Lieferterminen bereitzustellen.
    2. Kommt WAGERT bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen, sofern unsere Haftung nicht nach Ziffer 7 dieser AGB ausgeschlossen ist. Besteht gemäß Ziffer 7 dieser AGB eine Haftung von WAGERT, so ist der Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit von WAGERT für jeden Arbeitstag auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses begrenzt. Der Mieter kann nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn sich WAGERT zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
    3. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, sind wir berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.
    4. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird von WAGERT aufgrund von höherer Gewalt der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so verschiebt sich der Liefertermin oder verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
       
  5. Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter verpflichtet sich,
      a) die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
      b) die Mietsache nur bestimmungsgemäß, d. h. unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Herstellers in der Bedienungsanleitung, einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten.
      c) die Mietsache unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren.
      d) die Mietsache im erforderlichen Umfang mit Betriebsstoffen wie z.B. Wasser, Ölen, Fetten, Kraftstoffen, zu versorgen.
      e) die sach- und fachgerechten Inspektionen, Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von WAGERT bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen. Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
      f) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. Dazu gehört insbesondere auch die Vorsorge gegen mögliche Beschädigungen durch Dritte, auch aufgrund von Tätigkeiten sonstiger am Einsatzort arbeitender Firmen.
      g) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Jedem Kunden werden bei Abholung oder Auslieferung der Mietsache eine Bedienungsanleitung, ergänzende Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Diese Dokumente befinden sich in der Dokumentenrolle oder -kiste des Mietgegenstandes.
      h) soweit von uns Bedienungspersonal gestellt wird, uns auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer zu informieren.
      i) die Mietsache nicht für Sandstrahlarbeiten und Arbeiten mit Spritzbeton einzusetzen. Diese sind grundsätzlich untersagt.
    2. Die Mietsache ist in gereinigtem, vollgetanktem, funktionsfähigem, ordnungsgemäßem, der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigungen zurückzugeben. Dabei hat der Zustand der Mietsache dem Zustand nach vertragsgemäßem Gebrauch zu entsprechen, wie er in Absatz 1 Buchstaben b) bis i) definiert ist.
    3. Entspricht die Mietsache bei Rückgabe aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht dem in Absatz 2 beschriebenen Zustand, so hat der Mieter uns die Kosten zu ersetzen, die aufzuwenden sind, um diesen Zustand herzustellen, uns insbesondere die Kosten der Betankung des Fahrzeugs zu ersetzen. Veränderungen oder Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch, wie in Absatz 1 Buchstaben b) – i) definiert, gehen dabei jedoch nicht zu Lasten des Mieters. 
    4. Rückgabe bedeutet die Übergabe des Geräts am von uns genannten Bestimmungsort bzw. auf dem Firmengrundstück innerhalb unserer Geschäftszeiten.
    5. Für Beschädigungen, die das Gerät erleidet, während es vom Mieter außerhalb unseres Firmengrundstücks abgestellt wird, haftet der Mieter. Wir sind nicht verpflichtet, dem Mieter vorher eine Abhilfemöglichkeit (z.B. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung) einzuräumen. Der Mieter haftet auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
    6. Im Falle einer Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
    7. Wird das Gerät nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten.
    8. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die die sofortige Weiterbenutzung des Geräts in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, unverzüglich den Vermieter darauf hinzuweisen.
    9. Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeiten, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe der Mietsache vereinbart wurde.
       
  6. Preise / Berechnung und Zahlung / Verzug mit der Mietzahlung
    1. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich netto. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe.
    2. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Mietgegenstands (bei Selbstfahrervermietung zuzüglich Versicherungsgebühr und Betriebsstoff sowie Kosten für Anlieferung und Abholung) und soweit vereinbart einer von WAGERT gestellten Bedienungsperson. Zusätzliches Personal, Werkzeuge und Maschinen werden gesondert berechnet.
    3. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise oder Festpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung unsere jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen, die in diesem Falle als vereinbart gilt.
    4. Die Berechnung der An- und Abfahrt richtet sich nach dem Zeitbedarf ab und bis zu unserem Betriebshof und wird entsprechend unserer gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
    5. Übernehmen wir gesondert die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet.
    6. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Kunden die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so sind wir berechtigt, dennoch die Vergütung für die ganze Mietzeit zu verlangen, soweit nicht der Mieter nachweist, dass der Ausfall durch anderweitigen Einsatz gemindert wurde.
    7. Sämtliche Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug kostenfrei zu bezahlen und können, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldposten verrechnet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen; im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
    8. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes eine angemessene Vorschusszahlung, bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlung zu verlangen.
    9. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum auszugleichen.
    10. Kommt der Mieter mit der Zahlung von Entgeltansprüchen in Verzug, so beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Wir sind im Verzugsfalle des Mieters außerdem berechtigt, noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten und ein etwa noch beim Mieter befindliches Gerät auf seine Kosten abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die uns aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche bleiben davon unberührt; jedoch werden die Beträge, die uns innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung zufließen, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, abgerechnet. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer etwa vereinbarten Vertragsstrafe. Wir können auch nach unserer Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, der nach unserer Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des Auftragswertes berechnen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden sei.
    11. Zurückbehaltungsrechtes oder Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von WAGERT bestehen nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen WAGERT zusteht.
       
  7. Haftungsbegrenzung
    1. Schadensersatzansprüche gegen WAGERT, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
      a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von WAGERT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
      b) der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
      c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von WAGERT oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von WAGERT beruhen oder
      d) falls WAGERT nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
      Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Im Falle der Ziffer 4 Abs. 2 gilt zudem die dort vereinbarte Begrenzung hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs.
    2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von WAGERT.
       
  8. Verlust oder Beschädigung der Mietsache
    1. Im Schadensfall hat der Mieter WAGERT unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist WAGERT ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
    2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter WAGERT Schadensersatz zu leisten.
       
  9. Haftung des Mieters / Versicherungen / Versicherungskosten / Eigenanteil des Mieters
    1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist.
      Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verursachter Personen- oder Sachschäden gegen WAGERT geltend machen, wird der Mieter WAGERT in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
    2. Wir sind aus Gründen des Schadenfreiheitsrabattes nicht verpflichtet, eine etwa bestehende eigene Versicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere, wenn der Schaden im Zuge des Arbeitens mit dem Vertragsgegenstand verursacht wurde.
    3. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden an der Mietsache sowie für den Schaden aus dessen Ausfall.
    4. Haben Dritte den Unfall allein, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich evtl. Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche.
    5. Haftpflichtversicherungsschutz für die Mietsache besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.
    6. Dem Mieter wird empfohlen, zur Abdeckung des Risikos von unvorhergesehenen Beschädigungen oder Zerstörungen der Mietsache die aus den Preislisten und Prospekten von WAGERT ersichtliche Zusatzversicherung „Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ abzuschließen.
      Der Mieter haftet jedoch auch im Falle des Abschlusses der Zusatzversicherung für Schäden in Höhe der mit der Maschinenbruchversicherung lt. ABMG vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese Selbstbeteiligung beträgt 10 % des entstandenen Schadens, mindestens jedoch 3.000,00 € pro Schadensfall. Die tatsächliche Höhe des Selbstbehalts ist je nach Mietsache unterschiedlich. Die jeweiligen Selbstbehalte sind in der Auftragsbestätigung festgelegt, sodass sich die tatsächliche Höhe der Selbstbehalte aus der jeweiligen Auftragsbestätigung ergibt.
    7. Der Mieter haftet auch bei Abschluss der Zusatzversicherung in vollem Umfang für Schäden, die sich aus und im Zusammenhang mit den folgenden Konstellationen ergeben:
      a) Weitervermietung der Mietsache oder Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer;
      b) vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung analog § 81 Abs. 1 VVG. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schadensfällen, insbesondere bei Fahrten unter die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Alkohol, Medikamenten oder Drogeneinfluss sowie Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder gültigen Unfallverhütungsvorschriften bestimmt sich das Maß der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG.
      c) Aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes von Gerät und Fahrzeug, insbesondere Bereifung, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Reifenschäden an der Mietsache.
      d) Schäden durch die besonderen Gefahren des Einsatzes der Mietsache 
      1. auf Wasserbaustellen,
      2. im Bereich von Gewässern,
      3. auf schwimmenden Fahrzeugen,
      4. bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage.
      Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a) bis d) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Mieter hat sich das Verschulden der von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen, insbesondere von Fahrern, zurechnen zu lassen.
    8. Bei Vermietung der Mietsache mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstands, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen haftet der Mieter. Werden Maschinen, die von unserem Personal gefahren werden, ohne deren Verschulden beschädigt, haftet der Mieter.
       
  10. Abtretung von Ansprüchen / Pfändungen
    1. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrages seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, in Höhe des vereinbarten Mietpreises hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Mieter ist verpflichtet, uns über seinen Auftraggeber und seine Forderung gegenüber diesem Auftraggeber auf Anforderung durch uns umfassend zu unterrichten.
    2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hinsichtlich der Mietsache hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
       
  11. Weitervermietung / berechtigte Fahrer
    1. ​​​​​​​Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen.
    2. Berechtigte Fahrer sind im Übrigen, unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins, Betriebs- und Familienangehörige des Mieters, falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden.
    3. Bei Selbstfahrern haftet der Mieter grundsätzlich für alle gegen uns gestellten Ansprüche, die beim Betrieb der Maschine entstehen können, z. B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung usw.
       
  12. Mietzeit / Freimeldung / Rückgabe
    1. ​​​​​​​Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Vertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, WAGERT die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig vor Ende des Mietzeitraums anzuzeigen („Freimeldung“). Dies hat spätestens bis 14.00 Uhr des Tages zu erfolgen, der dem Tag der beabsichtigten Rücklieferung vorangeht. Bei 1-tägigem Einsatz hat die Freimeldung noch am selben Tage bis 14:00 Uhr zu erfolgen.
    3. Verletzt der Mieter seine Pflicht zur rechtzeitigen Freimeldung, sind wir berechtigt, dem Mieter auch den nächsten Tag zu berechnen, auch wenn dieser über die vereinbarte Mietzeit hinausgeht.
    4. Bei fristgerechter Freimeldung endet die Mietzeit an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an WAGERT oder einen von uns Beauftragten zurückgegeben wird oder an einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.​​​​​​​
       
  13. Rechtswahl / Erfüllungsort / Gerichtsstand / Vertragssprache
    1. ​​​​​​​Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Wagert gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den zwischen dem Kunden und WAGERT geschlossenen Verträgen ist der Sitz unserer Gesellschaft in Bayreuth.
    3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs („HGB“), so ist der Sitz unserer Gesellschaft in Bayreuth ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
    4. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit WAGERT dem Kunden im Rahmen des Vertragsschlusses diese AGB oder sonstige Vertragsbedingungen in einer anderen Sprache zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei lediglich um unverbindliche Übersetzungen. Im Falle von Abweichungen, Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und fremdsprachlichen Versionen von AGB und sonstigen Vertragsbedingungen, gilt die deutsche Version stets vorrangig vor etwaigen Übersetzungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen an Fremdgeräten

1. Gültigkeit

Für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind folgende Bedingungen maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben sollten. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

2. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen

Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

3. Angebote, Preise und Zahlung

Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum auszugleichen. Werden vereinbarte Zahlungstermine nicht eingehalten oder tritt Zahlungsverzug seitens des Käufers ein, gleich aus welchem Grund, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an für alle Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 10 %, zu berechnen. In gleicher Höhe stehen uns Verzugszinsen zu. Wir sind außerdem berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs­schadens bleibt vorbehalten.

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem aktuellen Rechtsgeschäft beruht.

4. Reparaturfrist, Liefertermin

Die Angaben über die Reparaturfristen und Liefertermine beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist bzw. eines verbindlichen Liefertermins kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der notwendigen Arbeiten sowie der Liefertermin benötigter Ersatzteile genau feststeht.

Bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten oder später erteilten Erweiterungsaufträgen verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist bzw. der Liefertermin entsprechend. Dies gilt auch bei Verzögerung der Reparatur bzw. des Liefertermins infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferungen. Seitens des Auftragnehmers besteht in diesen Fällen keine Schadensersatzpflicht oder eine Pflicht zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Er ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen unverzüglich zu unterrichten.

Diese Regelungen stellen keine Einschränkungen von Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sorgfältiger Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Kosten für Transport und eventuell notwendigen Verladearbeiten des Reparaturgegenstands.

5. Abnahme/Annahmeverzug

Die Abnahme des Reparaturgegenstandes hat durch den Auftraggeber unverzüglich bei Übergabe zu erfolgen. Erweist sich die Reparatur bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Woche seit Übergabe des Reparaturgegenstandes als erfolgt. Mit Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung

eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er schuldhaft versäumt den Auftragsgegenstand innerhalb von drei Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Überlassung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihm daraufhin zur Abholung auffordert.

Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, kann der Auf­tragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewah­rung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche An­sprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer über­haupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

6. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den eingebauten Zubehör- und Ersatzteilen, soweit diese nicht wesentlichen Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, bis zur vollständigen, unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Si­cherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu be­nachrichtigen, sobald Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.

Dem Auftragnehmer steht aufgrund seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderun­gen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend ge­macht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit die­se unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftragge­ber gehört.

7. Sachmangel / Gewährleistung

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auf­tragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. Offensichtliche Mängel sind dem Auftraggeber unver­züglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Reparaturgegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte

b) versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden

c) normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen (z. B. Reifen, Batterien, Filter, usw.)

d) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung

e) ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe

f) chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind

g) unsachgemäße Nachbesserung oder Änderung des Reparaturgegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte

Zur Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachbesserungsfrist. Alle erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber nur ein Recht auf Minderung des vertraglichen Reparaturpreises zu. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder verstreichen der Nachbesserungsfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Wird der Auftragsgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an eine andere Fachwerkstatt wenden, wenn sich der betriebsunfähige Auftragsgegenstand mehr als 50 km von der Werkstatt des Auftrag­nehmers entfernt befindet und es sich um einen zwingenden Notfall handelt. Insoweit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift der Fachwerkstatt zu benachrichtigen. Andernfalls behebt der Auftragnehmer den Werkmangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. In jedem Fall hat der Auftraggeber einen Auftragsschein aufnehmen zu lassen, in dem vermerkt ist, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber hat darauf hinzuwirken, dass die Kosten der Fachwerkstatt für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

Eine Gewährleistung wird nicht bei provisorischen/behelfsmäßigen Reparaturen und Instandsetzun­gen übernommen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ausgeführt wurden. Der Auftragnehmer über­nimmt in diesen Fällen keine Haftung, insbesondere auch nicht für Folgeschäden, die der Kunde durch die nach den üblichen Wertmaßstäben erfolgte Reparatur erfährt. Eine weitere Haftung nach Nr. 8 der AGB bleibt hiervon unberührt.

8. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einer fahrlässigen Pflichtverlet­zung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzli­chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

Sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh­rung des Vertrages erst ermöglicht oder auf der Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit auf die bei Vertragsschluß vorher­sehbaren, typischen Schäden beschränkt.

Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers oder durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach sei­ner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in die­sem Fall der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis.

Für weitere Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftrag­nehmer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet­zung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für erfolgte Beschädigungen durch Dritte am Reparaturgegenstand während der Auftragsdauer sowie für Diebstahl.

Des Weiteren haftet der Auftragnehmer für Mängel, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesen­heit er garantiert hat.

Soweit der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an pri­vat genutzten Gegenständen haftet, kann dieser Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber eben­falls geltend gemacht werden.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

9. Gerichtsstand und Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten – auch aus Wechsel- und Scheckprozessen – ist ausschließlich Bayreuth, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ersatzteil- und Warenverkauf

1. Gültigkeit

Für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind folgende Bedingungen maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben sollten. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

2. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen

Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

3. Angebote, Preise und Zahlung

Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum auszugleichen. Werden vereinbarte Zahlungstermine nicht eingehalten oder tritt Zahlungsverzug seitens des Käufers ein, gleich aus welchem Grund, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an für alle Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 10 %, zu berechnen. In gleicher Höhe stehen uns Verzugszinsen zu. Wir sind außerdem berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

4. Lieferung und Lieferverzug

Liefertermine bzw. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich zugesagt werden. Bei Lieferterminen und -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kann uns der Käufer zwei Wochen nach Ablauf eine angemessenen Frist zur Leistung oder Lieferung setzen. Diese Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Erst mit deren Ablauf geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Käufer seine eigenen Mitwirkungs- und Anzahlungspflichten erfüllt hat, sofern solche vereinbart worden sind.

Geraten wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Rückstand, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Fristablauf einer von ihm gesetzten Nach­frist von vier Wochen von dem Vertrag zurückzutreten. Unsere Verpflichtung zum Schadensersatz be­schränkt sich in diesem Falle auf Ersatz der in Folge der von uns zu vertretenden Fristüberschreitung unmittelbar eingetretenen Schadens. Der von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen (Teil-)-Lieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-)-Lieferung.

Durch Änderungen oder Erweiterungen des Liefer- oder Leistungsumfanges verlängern sich die Lie­fer- und Leistungszeiten angemessen. Dies gilt auch bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbeson­dere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder nicht vollständiger oder verspäteter Lieferung unserer Vorlieferanten (Selbstlieferungsvorbehalt) und bei sonstigen Leis­tungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadens­ersatzansprüche stehen dem Käufer insoweit nicht zu.

Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese wären objektiv für den Käufer ohne Interesse.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

5. Abnahme/Gefahrübergang

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin abzunehmen. Mit Überga­be/Abnahme des Kaufgegenstandes gehen alle Gefahren auf den Käufer über. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand nicht ab, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt vom Ver­trag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

Einen Schaden können wir nach unserer Wahl entweder 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder des Preises für noch offene Teillieferungen oder Ersatz des uns tatsächlich entstandenen Schadens ver­langen. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, im kaufmännischen Verkehr bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden). Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungs­verzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme des Kaufgegenstandes berechtigt. Der Kunde ist auch ohne Vertragsrücktritt zur Rückgabe verpflichtet. Die Rücknahme erfolgt in diesem Fall nur zur Sicherung unserer Forderungen, der Käufer bleibt zur Erfüllung verpflichtet. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes sind wir zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber – abzgl. der entstehenden Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschaden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in der Höhe des Gegenstandwertes bzw. in der Höhe der Restforderung an uns abgetreten.

Der Käufer ist verpflichtet, eine Pfändung der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Käufer ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände oder in unserem Miteigentum stehenden Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereigenen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Käufer unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen des üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Käufers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir behalten uns den Widerruf der Ermächtigung des Forderungseinzuges vor. Wir werden je­doch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge­stellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Käufer tritt der Käufer hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Käufer zu neuen beweglichen Sachen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware, erwerben wir Miteigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Werts der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zur übrigen verwendeten Ware. Wird der Käufer Alleineigentümer der durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit unserer Ware entstehenden Sache, so überträgt er bereits jetzt an uns Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Werts der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu den übrigen verwendeten Gegenständen. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum/Miteigentum stehenden Gegenstände unentgeltlich für uns zu verwahren.

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere hierdurch gesicherten Forderungen ins­gesamt um mehr als 15 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Teilfreigabe von Sicher­heiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Sachmangel / Gewährleistung

Sofern der Kauf für beide Teile ein Handelsge­schäft ist, hat der Käufer den Kaufgegenstand unver­züglich zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (Un­tersuchungs- und Rügeobliegenheit). Insoweit kommt § 377 HGB zur Anwendung.

Mängelansprüche des Käufers, sofern dieser Verbraucher ist, verjähren bei einem neuen Kaufgegen­stand in zwei Jahren. Handelt es sich um einen gebrauchten Kaufgegenstand, verjähren die Mängel­ansprüche innerhalb eines Jahres.

Ist der Käufer einer juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermö­gen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so erfolgt der Verkauf von gebrauchten Kauf-gegenständen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung und Gewährleistung. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln/Gewährleistung bei neuen Kaufgegenständen verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Abholung.

Gewährleistungsansprüche des Käufers werden von vorstehenden Einschränkungen nicht berührt, sofern der Verkäufer arglistig gehandelt hat, insbesondere Mängel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie oder Zusicherung für die Beschaffenheit abgegeben hat. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie oder Zusicherung für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, sofern dies nicht schriftlich ausdrück­lich vereinbart wurde.

Für Verschleißartikel wie Reifen, Batterien, Filter usw. übernehmen wir keine Gewährleistung.

Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen zum Zeit­punkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungs­frist.

Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die auf Veränderungen, unsachgemäße Be­handlung, Be- und Verarbeitung des gelieferten Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, ebenso we­nig für natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. nicht ordnungsge­mäße Wartung.

8. Haftung

Für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, unter anderem Verzug, mangelhafter Lieferung/Leistung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz) haftet der Verkäufer nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass hierdurch wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet der Verkäufer jedoch nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Scha­den. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen

Soweit der Sach- oder Vermögensschaden durch eine vom Käufer abgeschlossene Versicherung ab­gedeckt wird, haften wir dem Käufer nur für die mit der Inanspruchnahme seiner Versicherung verbun­denen Nachteile.

Die Haftungsbeschränkung greift nicht ein in den Fällen, in den nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des gelieferten Kaufgegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Ge­genständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder beim Fehlen von ausdrücklich schriftlich zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusiche­rung gerade bezweckt hatte, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst ent­standen sind, abzusichern.

9. Gerichtsstand und Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten – auch aus Wechsel- und Scheckprozessen – ist ausschließlich Bayreuth, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen

1. Geltungsbereich

Für Verträge mit uns über die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen in Präsenz und/oder online gelten die nachfolgenden Allgemeinen Schulungsbedingungen.

2. Vertragsabschluss

Ein Vertrag über die Teilnahme an Veranstaltungen kommt erst zustande, nachdem wir die Anmeldung gegenüber dem Teilnehmer in Schrift- oder Textform bestätigt haben.

3. Fälligkeit, Zahlung, Aufrechnung

Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang beim Teilnehmer ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Wir sind berechtigt, vor Beginn der Veranstaltung die vollständige Veranstaltungsgebühr zu verlangen.

Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

4. Rücktritt

Tritt der Teilnehmer nach verbindlicher Anmeldung von einer Veranstaltung zurück, werden von uns folgende Gebühren erhoben:

a) bis 4 Werktage vor Beginn der Veranstaltung: kostenfrei,
b) danach: 50 % der vollen Gebühr.

Der Rücktritt hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen.

5. Absagen von Veranstaltungen

Wir haben das Recht, eine Veranstaltung wegen zu geringer Nachfrage oder infolge höherer Gewalt (z.B. Erkrankung des Trainers, behördliche Anordnungen insbesondere infolge von Epidemien und Pandemien) abzusagen. Wir erstatten in diesem Fall die bereits geleisteten Schulungsgebühren zurück.
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns ist eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorzuwerfen.

6. Haftung

Soweit es sich nicht um wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis handelt, haften wir für uns und unsere Erfüllungsgehilfen nur für Schäden, die nachweislich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses beruhen und noch als typische Schäden im Rahmen des Vorhersehbaren liegen.

Der Teilnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass er für den Fall eines von ihm alleine während der Veranstaltung schuldhaft verursachten Personen- und/oder Sachschadens über einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.

7. Änderungen des Veranstaltungsverlaufs

Wir behalten uns das Recht vor, geringfügige Änderungen im Veranstaltungsprogramm, einen Wechsel des Trainers sowie des Seminarorts – soweit zumutbar – durchzuführen.

8. Urheberrecht

Sämtliche Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urheberrechtsinhabers vervielfältigt oder verbreitet werden.

9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich Bayreuth, soweit der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

10. Nebenabreden

Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung des Textformerfordernisses.