Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung

Allgemeine Vermiet- und Geschäftsbedingungen der Firmengruppe Wagert

1. Gültigkeit

Für alle Vermietungen und Rechtsgeschäfte mit uns sind folgende Bedingungen maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen und Rechtsgeschäfte selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Einkaufs-, Miet- oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters / Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben sollten. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

2. Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, Verhalten bei Unfällen

Jedem Mieter werden bei Abholung des Mietgegenstandes eine Bedienungsanleitung, weitere Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden.

3. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen

Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche Abschrankungen und die Einholung evtl. erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklich gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang. Bei durch unser Personal ausgeführten Arbeiten gilt ausschließlich die schriftliche Vereinbarung. Der Mieter allein trägt die Verantwortung und Haftung für die Geeignetheit der Maschine zum vom Mieter vorgesehenen Zweck/Einsatzbereich. Wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die vom Mieter bestellte Maschine auch für seine Zwecke geeignet ist. Für ein etwaiges Beratungsverschulden haften wir nur bei vom Mieter zu beweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Einsatz, Rückgabe

Soweit von uns Bedienungspersonal gestellt wird, ist der Mieter verpflichtet, uns auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer zu informieren. Unsere Geräte dürfen nur unter Beachtung der jeweiligen Bedienungsanleitung und der gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt.

Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften genauestens zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem die – bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher – Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt. Dazu gehört insbesondere auch die Vorsorge vor möglichen Beschädigungen durch Dritte, auch aufgrund von Tätigkeiten sonstiger am Einsatzort arbeitender Firmen. Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestimmung in voll funktionsfähigem, ordnungsgemäßem, der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigungen zurückzugeben, und zwar in gereinigtem und voll getanktem Zustand. Entspricht das Gerät bei Rückgabe nicht diesem Zustand, hat der Mieter uns die Kosten zu ersetzen, die aufzuwenden sind, um diesen Zustand herzustellen, uns insbesondere die Kosten der Betankung des Fahrzeugs zu ersetzen. Rückgabe bedeutet die Übergabe des Geräts am von uns genannten Bestimmungsort bzw. auf dem Firmengrundstück innerhalb unserer Geschäftszeiten (7.00 – 17.00 Uhr). Für Beschädigungen, die das Gerät erleidet, während es vom Mieter außerhalb unseres Firmengrundstücks abgestellt wird, haftet der Mieter. Wir sind nicht verpflichtet, dem Mieter vorher eine Abhilfemöglichkeit (z.B. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung) einzuräumen. Der Mieter haftet auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Im Falle einer Beschädigung des Geräts obliegt dem Mieter der Beweis dafür, dass ihn kein Verschulden trifft. Wird das Gerät nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten.

Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die die sofortige Weiterbenutzung des Geräts in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, unverzüglich den Vermieter darauf hinzuweisen.

Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Geräts vereinbart wurde.

5. Angebote, Preise, Berechnung und Zahlung

Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Geräts (bei Selbstfahrervermietung zuzüglich Versicherungsgebühr und Betriebsstoff sowie Kosten für Anlieferung und Abholung) und – soweit vereinbart – eines vom Vermieter gestellten Bedienungsmannes. Zusätzliches Personal, Werkzeuge und Maschinen werden gesondert berechnet. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise oder Festpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, sofern der Mieter Unternehmer ist, der Abrechnung unsere jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zulegen, die in diesem Falle als vereinbart gilt. An- und Abfahrt richtet sich nach dem Zeitbedarf ab und bis zu unserem Betriebshof und wird entsprechend unserer gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Übernehmen wir gesondert die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet.

Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Kunden die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so sind wir berechtigt, dennoch die Vergütung für die ganze Mietzeit zu verlangen, soweit nicht der Mieter nachweist, dass der Ausfall durch anderweitigen Einsatz gemindert wurde. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug kostenfrei zu bezahlen und können, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldposten verrechnet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen; im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Fahrzeugs eine angemessene Vorschusszahlung, bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlung zu verlangen.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum auszugleichen. Werden vereinbarte Zahlungstermine nicht eingehalten oder tritt Zahlungsverzug seitens des Mieters ein, gleich aus welchem Grund, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an für alle Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 10 % zu berechnen. In gleicher Höhe stehen uns Verzugszinsen zu. Wir sind außerdem berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten und ein etwa noch beim Mieter befindliches Gerät auf seine Kosten abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die uns aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche bleiben davon unberührt; jedoch werden die Beträge, die uns innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung zufließen, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, abgerechnet. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer etwa vereinbarten Vertragsstrafe. Wir können auch nach unserer Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, der nach unserer Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des Auftragswertes berechnen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden sei. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.

6. Fristen und Termine

Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgegebenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich. Auf jeden Fall haften wir auf Ersatz des Folgeschadens nur, wenn der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten unserer Mitarbeiter nicht eingehalten wird, und auch dann nur begrenzt für jeden Arbeitstag auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Abtrennbare Teile unserer Leistungen sind bezüglich Terminen und Fristen jeweils gesondert anzusehen. Für höhere Gewalt, Unfälle, Schäden und dergleichen, die eine Terminverzögerung ergeben bzw. Ausfall eines Gerätes verursachen, haften wir nicht. Wir bemühen uns jedoch, in angemessener Frist ein Ersatzgerät zu stellen.

7. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz

Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes:

Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb von 2 Arbeitstagen in Textform vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Sind Mängel/Beanstandungen am Gerät auf eine fehlerhafte/vertragswidrige Behandlung des Geräts unter Missachtung der Bedienungsanleitung und/oder der Verpflichtung aus Ziff. 4 zurückzuführen, hat der Mieter uns alle Kosten incl. etwaiger Fahrtkosten zu ersetzen, die im Zuge der Behebung derartiger Mängel/Beanstandungen entstehen. Bei Übergabe erkennbare Mängel/Beanstandungen, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden; insbesondere stehen dem Mieter hinsichtlich derartiger Mängel keinerlei Gewährleistungsrechte zu. Sonstige bei Übergabe vorhandene Mängel, die unverzüglich gerügt werden, werden von uns auf unsere Kosten behoben; alternativ sind wir nach unserer Wahl berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

Der Vermieter haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.

Weitere Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters, sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.

Sofern der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden am privat genutzten Gegenständen haftet, kann dieser Schadenersatzanspruch vom Mieter ebenfalls geltend gemacht werden.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Ausfall des Geräts während der Mietdauer.

Für Schäden, die mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit von jedweden Ansprüchen Dritter, ganz gleich auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen, frei. Wir sind aus Gründen des Schadenfreiheitsrabattes nicht verpflichtet, eine etwa bestehende eigene Versicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere wenn der Schaden im Zuge des Arbeitens mit dem Vertragsgegenstand verursacht wurde.

Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mit verschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich evtl. Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche.

Dem Mieter wird empfohlen, zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden die aus den Preislisten und Prospekten ersichtlichen Zusatzversicherungen gegen Bruch abzuschließen. Der Mieter haftet in jedem Fall für Schäden in Höhe der mit der Maschinenbruchversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese Selbstbeteiligung beträgt 10 % des entstandenen Schadens, mindestens jedoch 3000,00 € pro Schadensfall. Die tatsächliche Höhe des Selbstbehalts ist je nach Gerät/Maschine unterschiedlich. Die jeweiligen Selbstbehalte sind in der Auftragsbestätigung festgelegt, sodass sich die tatsächliche Höhe der Selbstbehalte aus der jeweiligen Auftragsbestätigung ergibt. Soweit der Mieter empfohlene Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er gegenüber dem Vermieter auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Wir haben eine Maschinenversicherung lt. ABMG für jede Maschine abgeschlossen. Der Mieter hat bei Auftragserteilung das Wahlrecht, entweder gegen Zahlung einer der vertraglichen Vereinbarungen bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmenden Pauschale sein Haftungsrisiko darüber mit abzusichern oder eine eigene Versicherung abzuschließen, die seine sich aus diesem Mietvertrag ergebenden Haftungsrisiken abdeckt. Schließt der Mieter keine eigene Versicherung ab und lehnt er dennoch die mit uns zu vereinbarende Pauschale für die Einbeziehung in die von uns abgeschlossene Maschinenversicherung lt. ABMG ab, haftet er gemäß unserer Vermiet- und Geschäftsbedingungen sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt.

Der Mieter haftet in jedem Fall, für die Selbstbeteiligung und darüber hinaus, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:

a) übermäßige Benutzung. (Ziff. 4) und Bruch;

b) Verletzung einer der in Ziff. 2 und 4 erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen;

c) Weitervermietung des Fahrzeugs oder Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer;

d) vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung analog § 81 Abs. 1 VVG. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schadensfällen, insbesondere bei Fahrten unter die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Alkohol, Medikamenten oder Drogeneinfluss sowie Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder gültigen Unfallverhütungsvorschriften bestimmt sich das Maß der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG.

e) Aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes von Gerät und Fahrzeug, insbesondere Bereifung, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Reifenschäden. Reifenschäden sind durch die Maschinen-Zusatzversicherung nicht abgedeckt und sind daher nach Maßgabe vorstehenden Satzes zu ersetzen.

f) Schäden durch die besonderen Gefahren des Einsatzes

aa) auf Wasserbaustellen,

bb) im Bereich von Gewässern,

cc) auf schwimmenden Fahrzeugen,

dd) bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage.

Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a) bis f) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene.

Bei Vermietung des Geräts mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstands, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen haftet der Mieter. Werden Maschinen, die von unserem Personal gefahren werden, ohne deren Verschulden beschädigt, haftet der Mieter.

8. Abtretung von Ansprüchen

Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters an Dritte, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadenersatz, ist unzulässig und unwirksam.

Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrages in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Mieter ist verpflichtet, uns über seinen Auftraggeber und seine Forderung gegenüber diesem Auftraggeber auf Anforderung durch uns umfassend zu unterrichten.

9. Weitervermietung und Fahrer

Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte Fahrer sind im Übrigen, unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins, Betriebs- und Familienangehörige des Mieters, falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden. Bei Selbstfahrern haftet der Mieter grundsätzlich für alle gegen uns gestellten Ansprüche, die beim Betrieb der Maschine entstehen können, z. B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung usw.

10. Mietzeit

Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Vertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig vorher anzuzeigen, und zwar spätestens bis 14.00 Uhr des Vortages der beabsichtigten Rücklieferung/Freimeldung bzw. bei 1-tägigem Einsatz des Rückgabetages. Ansonsten sind wir berechtigt, dem Mieter auch den nächsten Tag noch zu berechnen. Unter Berücksichtigung fristgerechter Freimeldung endet die Mietzeit an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an uns oder einen von uns Beauftragten zurückgegeben wird oder auf einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.

11. Gerichtsstand und Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten – auch aus Wechsel- und Scheckprozessen – ist ausschließlich Bayreuth, soweit der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen an Fremdgeräten

1. Gültigkeit

Für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind folgende Bedingungen maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben sollten. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

2. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen

Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

3. Angebote, Preise und Zahlung

Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum auszugleichen. Werden vereinbarte Zahlungstermine nicht eingehalten oder tritt Zahlungsverzug seitens des Käufers ein, gleich aus welchem Grund, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an für alle Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 10 %, zu berechnen. In gleicher Höhe stehen uns Verzugszinsen zu. Wir sind außerdem berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs­schadens bleibt vorbehalten.

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem aktuellen Rechtsgeschäft beruht.

4. Reparaturfrist, Liefertermin

Die Angaben über die Reparaturfristen und Liefertermine beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist bzw. eines verbindlichen Liefertermins kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der notwendigen Arbeiten sowie der Liefertermin benötigter Ersatzteile genau feststeht.

Bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten oder später erteilten Erweiterungsaufträgen verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist bzw. der Liefertermin entsprechend. Dies gilt auch bei Verzögerung der Reparatur bzw. des Liefertermins infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferungen. Seitens des Auftragnehmers besteht in diesen Fällen keine Schadensersatzpflicht oder eine Pflicht zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Er ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen unverzüglich zu unterrichten.

Diese Regelungen stellen keine Einschränkungen von Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sorgfältiger Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Kosten für Transport und eventuell notwendigen Verladearbeiten des Reparaturgegenstands.

5. Abnahme/Annahmeverzug

Die Abnahme des Reparaturgegenstandes hat durch den Auftraggeber unverzüglich bei Übergabe zu erfolgen. Erweist sich die Reparatur bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Woche seit Übergabe des Reparaturgegenstandes als erfolgt. Mit Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung

eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er schuldhaft versäumt den Auftragsgegenstand innerhalb von drei Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Überlassung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihm daraufhin zur Abholung auffordert.

Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, kann der Auf­tragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewah­rung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche An­sprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer über­haupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

6. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den eingebauten Zubehör- und Ersatzteilen, soweit diese nicht wesentlichen Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, bis zur vollständigen, unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Si­cherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu be­nachrichtigen, sobald Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.

Dem Auftragnehmer steht aufgrund seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderun­gen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend ge­macht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit die­se unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftragge­ber gehört.

7. Sachmangel / Gewährleistung

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auf­tragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. Offensichtliche Mängel sind dem Auftraggeber unver­züglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Reparaturgegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte

b) versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden

c) normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen (z. B. Reifen, Batterien, Filter, usw.)

d) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung

e) ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe

f) chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind

g) unsachgemäße Nachbesserung oder Änderung des Reparaturgegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte

Zur Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachbesserungsfrist. Alle erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber nur ein Recht auf Minderung des vertraglichen Reparaturpreises zu. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder verstreichen der Nachbesserungsfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Wird der Auftragsgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an eine andere Fachwerkstatt wenden, wenn sich der betriebsunfähige Auftragsgegenstand mehr als 50 km von der Werkstatt des Auftrag­nehmers entfernt befindet und es sich um einen zwingenden Notfall handelt. Insoweit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift der Fachwerkstatt zu benachrichtigen. Andernfalls behebt der Auftragnehmer den Werkmangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. In jedem Fall hat der Auftraggeber einen Auftragsschein aufnehmen zu lassen, in dem vermerkt ist, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber hat darauf hinzuwirken, dass die Kosten der Fachwerkstatt für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

Eine Gewährleistung wird nicht bei provisorischen/behelfsmäßigen Reparaturen und Instandsetzun­gen übernommen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ausgeführt wurden. Der Auftragnehmer über­nimmt in diesen Fällen keine Haftung, insbesondere auch nicht für Folgeschäden, die der Kunde durch die nach den üblichen Wertmaßstäben erfolgte Reparatur erfährt. Eine weitere Haftung nach Nr. 8 der AGB bleibt hiervon unberührt.

8. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einer fahrlässigen Pflichtverlet­zung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzli­chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

Sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh­rung des Vertrages erst ermöglicht oder auf der Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit auf die bei Vertragsschluß vorher­sehbaren, typischen Schäden beschränkt.

Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers oder durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach sei­ner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in die­sem Fall der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis.

Für weitere Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftrag­nehmer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet­zung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für erfolgte Beschädigungen durch Dritte am Reparaturgegenstand während der Auftragsdauer sowie für Diebstahl.

Des Weiteren haftet der Auftragnehmer für Mängel, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesen­heit er garantiert hat.

Soweit der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an pri­vat genutzten Gegenständen haftet, kann dieser Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber eben­falls geltend gemacht werden.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

9. Gerichtsstand und Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten – auch aus Wechsel- und Scheckprozessen – ist ausschließlich Bayreuth, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ersatzteil- und Warenverkauf

1. Gültigkeit

Für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind folgende Bedingungen maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben sollten. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

2. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen

Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

3. Angebote, Preise und Zahlung

Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum auszugleichen. Werden vereinbarte Zahlungstermine nicht eingehalten oder tritt Zahlungsverzug seitens des Käufers ein, gleich aus welchem Grund, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an für alle Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 10 %, zu berechnen. In gleicher Höhe stehen uns Verzugszinsen zu. Wir sind außerdem berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

4. Lieferung und Lieferverzug

Liefertermine bzw. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich zugesagt werden. Bei Lieferterminen und -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kann uns der Käufer zwei Wochen nach Ablauf eine angemessenen Frist zur Leistung oder Lieferung setzen. Diese Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Erst mit deren Ablauf geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Käufer seine eigenen Mitwirkungs- und Anzahlungspflichten erfüllt hat, sofern solche vereinbart worden sind.

Geraten wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Rückstand, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Fristablauf einer von ihm gesetzten Nach­frist von vier Wochen von dem Vertrag zurückzutreten. Unsere Verpflichtung zum Schadensersatz be­schränkt sich in diesem Falle auf Ersatz der in Folge der von uns zu vertretenden Fristüberschreitung unmittelbar eingetretenen Schadens. Der von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen (Teil-)-Lieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-)-Lieferung.

Durch Änderungen oder Erweiterungen des Liefer- oder Leistungsumfanges verlängern sich die Lie­fer- und Leistungszeiten angemessen. Dies gilt auch bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbeson­dere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder nicht vollständiger oder verspäteter Lieferung unserer Vorlieferanten (Selbstlieferungsvorbehalt) und bei sonstigen Leis­tungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadens­ersatzansprüche stehen dem Käufer insoweit nicht zu.

Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese wären objektiv für den Käufer ohne Interesse.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

5. Abnahme/Gefahrübergang

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin abzunehmen. Mit Überga­be/Abnahme des Kaufgegenstandes gehen alle Gefahren auf den Käufer über. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand nicht ab, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt vom Ver­trag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

Einen Schaden können wir nach unserer Wahl entweder 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder des Preises für noch offene Teillieferungen oder Ersatz des uns tatsächlich entstandenen Schadens ver­langen. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, im kaufmännischen Verkehr bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden). Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungs­verzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme des Kaufgegenstandes berechtigt. Der Kunde ist auch ohne Vertragsrücktritt zur Rückgabe verpflichtet. Die Rücknahme erfolgt in diesem Fall nur zur Sicherung unserer Forderungen, der Käufer bleibt zur Erfüllung verpflichtet. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes sind wir zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber – abzgl. der entstehenden Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschaden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in der Höhe des Gegenstandwertes bzw. in der Höhe der Restforderung an uns abgetreten.

Der Käufer ist verpflichtet, eine Pfändung der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Käufer ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände oder in unserem Miteigentum stehenden Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereigenen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Käufer unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen des üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Käufers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir behalten uns den Widerruf der Ermächtigung des Forderungseinzuges vor. Wir werden je­doch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge­stellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Käufer tritt der Käufer hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Käufer zu neuen beweglichen Sachen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware, erwerben wir Miteigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Werts der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zur übrigen verwendeten Ware. Wird der Käufer Alleineigentümer der durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit unserer Ware entstehenden Sache, so überträgt er bereits jetzt an uns Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Werts der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu den übrigen verwendeten Gegenständen. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum/Miteigentum stehenden Gegenstände unentgeltlich für uns zu verwahren.

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere hierdurch gesicherten Forderungen ins­gesamt um mehr als 15 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Teilfreigabe von Sicher­heiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Sachmangel / Gewährleistung

Sofern der Kauf für beide Teile ein Handelsge­schäft ist, hat der Käufer den Kaufgegenstand unver­züglich zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (Un­tersuchungs- und Rügeobliegenheit). Insoweit kommt § 377 HGB zur Anwendung.

Mängelansprüche des Käufers, sofern dieser Verbraucher ist, verjähren bei einem neuen Kaufgegen­stand in zwei Jahren. Handelt es sich um einen gebrauchten Kaufgegenstand, verjähren die Mängel­ansprüche innerhalb eines Jahres.

Ist der Käufer einer juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermö­gen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so erfolgt der Verkauf von gebrauchten Kauf-gegenständen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung und Gewährleistung. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln/Gewährleistung bei neuen Kaufgegenständen verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Abholung.

Gewährleistungsansprüche des Käufers werden von vorstehenden Einschränkungen nicht berührt, sofern der Verkäufer arglistig gehandelt hat, insbesondere Mängel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie oder Zusicherung für die Beschaffenheit abgegeben hat. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie oder Zusicherung für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, sofern dies nicht schriftlich ausdrück­lich vereinbart wurde.

Für Verschleißartikel wie Reifen, Batterien, Filter usw. übernehmen wir keine Gewährleistung.

Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen zum Zeit­punkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungs­frist.

Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die auf Veränderungen, unsachgemäße Be­handlung, Be- und Verarbeitung des gelieferten Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, ebenso we­nig für natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. nicht ordnungsge­mäße Wartung.

8. Haftung

Für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, unter anderem Verzug, mangelhafter Lieferung/Leistung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz) haftet der Verkäufer nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass hierdurch wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet der Verkäufer jedoch nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Scha­den. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen

Soweit der Sach- oder Vermögensschaden durch eine vom Käufer abgeschlossene Versicherung ab­gedeckt wird, haften wir dem Käufer nur für die mit der Inanspruchnahme seiner Versicherung verbun­denen Nachteile.

Die Haftungsbeschränkung greift nicht ein in den Fällen, in den nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des gelieferten Kaufgegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Ge­genständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder beim Fehlen von ausdrücklich schriftlich zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusiche­rung gerade bezweckt hatte, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst ent­standen sind, abzusichern.

9. Gerichtsstand und Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten – auch aus Wechsel- und Scheckprozessen – ist ausschließlich Bayreuth, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen

1. Geltungsbereich

Für Verträge mit uns über die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen in Präsenz und/oder online gelten die nachfolgenden Allgemeinen Schulungsbedingungen.

2. Vertragsabschluss

Ein Vertrag über die Teilnahme an Veranstaltungen kommt erst zustande, nachdem wir die Anmeldung gegenüber dem Teilnehmer in Schrift- oder Textform bestätigt haben.

3. Fälligkeit, Zahlung, Aufrechnung

Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang beim Teilnehmer ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Wir sind berechtigt, vor Beginn der Veranstaltung die vollständige Veranstaltungsgebühr zu verlangen.

Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

4. Rücktritt

Tritt der Teilnehmer nach verbindlicher Anmeldung von einer Veranstaltung zurück, werden von uns folgende Gebühren erhoben:

a) bis 4 Werktage vor Beginn der Veranstaltung: kostenfrei,
b) danach: 50 % der vollen Gebühr.

Der Rücktritt hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen.

5. Absagen von Veranstaltungen

Wir haben das Recht, eine Veranstaltung wegen zu geringer Nachfrage oder infolge höherer Gewalt (z.B. Erkrankung des Trainers, behördliche Anordnungen insbesondere infolge von Epidemien und Pandemien) abzusagen. Wir erstatten in diesem Fall die bereits geleisteten Schulungsgebühren zurück.
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns ist eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorzuwerfen.

6. Haftung

Soweit es sich nicht um wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis handelt, haften wir für uns und unsere Erfüllungsgehilfen nur für Schäden, die nachweislich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses beruhen und noch als typische Schäden im Rahmen des Vorhersehbaren liegen.

Der Teilnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass er für den Fall eines von ihm alleine während der Veranstaltung schuldhaft verursachten Personen- und/oder Sachschadens über einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.

7. Änderungen des Veranstaltungsverlaufs

Wir behalten uns das Recht vor, geringfügige Änderungen im Veranstaltungsprogramm, einen Wechsel des Trainers sowie des Seminarorts – soweit zumutbar – durchzuführen.

8. Urheberrecht

Sämtliche Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urheberrechtsinhabers vervielfältigt oder verbreitet werden.

9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich Bayreuth, soweit der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

10. Nebenabreden

Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung des Textformerfordernisses.