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Führerscheinklassen für Arbeitsbühnen

Änderung seit dem 01.01.1999

Seit dem 1. Januar 1999 gilt die neue Fahrerlaubnisverordnung. Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor der Einführung der Neuregelung erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen vorgeschrieben.

Beispiele für Geräte:

Anhänger
A 123 mit Klasse B, nur nach Prüfung des Fahrzeugscheines des Zugfahrzeugs wenn Gesamtmasse des Anhängers kleiner ist als das Leergewicht des Zugfahrzeugs, gleichzeitig aber die Summe von Gesamtmasse Zugfahrzeug + Gesamtmasse gewählter Anhänger kleiner ist als 3.500 kg mit Klasse BE bzw. Klassen C1E bzw. CE

A 150 - A 250 mit Klasse BE bzw. Klassen C1E bzw. CE
Bei Anhängern ist die Anhängelast + Stützlast des Zugfahrzeugs kundenseits gemäß des Fahrzeugscheines zu prüfen!

Fahrzeuge
L 175 + L 220L mit Klasse B
L 170 K2 - L 310 mit Klasse C1
L 320 + L 420 mit Klasse C oder CE

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