Wagert vermietet Arbeitsbühnen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vermiet- und Geschäftsbedingungen der Firmengruppe WAGERT

1. Gültigkeit
Für alle Vermietungen und Rechtsgeschäfte mit uns sind folgende Bedingungen maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen und Rechtsgeschäfte selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Einkaufs-, Miet- oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters / Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben sollten. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

2. Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, Verhalten bei Unfällen
Jedem Mieter werden bei Abholung des Mietgegenstandes eine Bedienungsanleitung, weitere Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden.

3. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen
Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche Abschrankungen und die Einholung evtl. erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklich gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang. Bei durch unser Personal ausgeführten Arbeiten gilt ausschließlich die schriftliche Vereinbarung. Der Mieter allein trägt die Verantwortung und Haftung für die Geeignetheit der Maschine zum vom Mieter vorgesehenen Zweck/Einsatzbereich. Wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die vom Mieter bestellte Maschine auch für seine Zwecke geeignet ist. Für ein etwaiges Beratungsverschulden haften wir nur bei vom Mieter zu beweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Einsatz, Rückgabe
Soweit von uns Bedienungspersonal gestellt wird, ist der Mieter verpflichtet, uns auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer zu informieren. Unsere Geräte dürfen nur unter Beachtung der jeweiligen Bedienungsanleitung und der gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden.
Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt.
Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften genauestens zu beachten.
Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu
transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem die - bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher - Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt. Dazu gehört insbesondere auch die Vorsorge vor möglichen Beschädigungen durch Dritte, auch aufgrund von Tätigkeiten sonstiger am Einsatzort arbeitenden Firmen. Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestimmung in voll funktionsfähigem, ordnungsgemäßem, der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigungen zurückzugeben, und zwar in gereinigtem und voll getanktem Zustand. Entspricht das Gerät bei Rückgabe nicht diesem Zustand, hat der Mieter uns die Kosten zu ersetzen, die aufzuwenden sind, um diesen Zustand herzustellen, uns insbesondere die Kosten der Betankung des Fahrzeugs zu ersetzen. Rückgabe bedeutet die Übergabe des Geräts am von uns genannten Bestimmungsort bzw. auf dem Firmengrundstück innerhalb unserer Geschäftszeiten (7.00 - 17.00 Uhr). Für Beschädigungen, die das Gerät erleidet, während es vom Mieter außerhalb unseres Firmengrundstücks abgestellt wird, haftet der Mieter. Wir sind nicht verpflichtet, dem Mieter vorher eine Abhilfemöglichkeit (z.B. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung) einzuräumen. Der Mieter haftet auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Im Falle einer Beschädigung des Geräts obliegt dem Mieter der Beweis dafür, dass ihn kein Verschulden trifft. Wird das Gerät nicht im
vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten.
Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die die sofortige Weiterbenutzung des Geräts in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, unverzüglich den Vermieter darauf hinzuweisen.
Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Geräts vereinbart wurde.

5. Angebote, Preise, Berechnung und Zahlung
Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Geräts (bei Selbstfahrervermietung zuzüglich Versicherungsgebühr und Betriebsstoff sowie Kosten für Anlieferung und Abholung) und - soweit vereinbart - eines vom Vermieter gestellten Bedienungsmannes. Zusätzliches Personal, Werkzeuge und Maschinen werden gesondert berechnet. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise oder Festpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Ab-rechnung unsere jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrundezulegen, die in diesem Falle als vereinbart gelten. An- und Abfahrt richtet sich nach dem Zeitbedarf ab und bis zu unserem Betriebshof und wird entsprechend unserer gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Übernehmen wir gesondert die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet.
Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Kunden die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so sind wir berechtigt, dennoch die Vergütung für die ganze Mietzeit zu verlangen, soweit nicht der Mieter nachweist, dass der Ausfall durch anderweitigen Einsatz gemindert wurde. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug kostenfrei zu bezahlen und können, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldposten verrechnet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen; im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Fahrzeugs eine angemessene Vorschusszahlung, bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlung zu verlangen.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum auszugleichen. Werden vereinbarte Zahlungstermine nicht eingehalten oder tritt Zahlungsverzug seitens des Mieters ein, gleich aus welchem Grund, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an für alle Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz, mindestens 10 % zu berechnen. In gleicher Höhe stehen uns Verzugszinsen zu. Wir sind außerdem berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten und ein etwa noch beim Mieter befindliches Gerät auf seine Kosten abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die uns aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche bleiben davon unberührt; jedoch werden die Beträge, die uns innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung zufließen, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, abgerechnet. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer etwa vereinbarten Vertragsstrafe. Wir können auch nach unserer Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, der nach unserer Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des Auftragswertes berechnen, soweit wir
keinen höheren Schaden nachweisen oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden sei. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.

6. Fristen und Termine
Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgegebenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich. Auf jeden Fall haften wir auf Ersatz des Folgeschadens nur, wenn der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter nicht eingehalten wird, und auch dann nur begrenzt auf das Zehnfache des auf die Verspätungszeit anfallenden Mietzinses. Abtrennbare Teile unserer Leistungen sind bezüglich Terminen und Fristen jeweils gesondert anzusehen. Für höhere Gewalt, Unfälle, Schäden und dergleichen, die eine Terminverzögerung ergeben bzw. Ausfall eines Gerätes verursachen, haften wir nicht. Wir bemühen uns jedoch, in angemessener Frist ein Ersatzgerät zu stellen.

7. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz
Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes:
Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Sind Mängel/Beanstandungen am Gerät auf eine fehlerhafte/vertragswidrige Behandlung des Geräts unter Missachtung der Bedienungsanleitung und/oder der Verpflichtung aus Ziff. 4 zurückzuführen, hat der Mieter uns alle Kosten incl. etwaiger Fahrtkosten zu ersetzen, die im Zuge der Behebung derartiger Mängel/Beanstandungen entstehen. Bei Übergabe erkennbare Mängel/Beanstandungen, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden; insbesondere stehen dem Mieter hinsichtlich derartiger Mängel keinerlei Gewährleistungsrechte zu. Sonstige bei Übergabe vorhandene Mängel, die unverzüglich gerügt werden, werden von uns auf unsere Kosten behoben; alternativ sind wir nach unserer Wahl berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen; dies gilt auch bei Ausfall des Geräts während der Mietdauer. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für Schäden, die mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit von jedweden Ansprüchen Dritter, ganz gleich auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen, frei. Wir sind aus Gründen des Schadenfreiheitsrabattes nicht verpflichtet, eine etwa bestehende eigene Versicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere wenn der Schaden im Zuge des Arbeitens mit dem Vertragsgegenstand verursacht wurde.
Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich evtl. Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche.
Dem Mieter wird empfohlen, zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden die aus den Preislisten und Prospekten ersichtlichen Zusatzversicherungen gegen Bruch abzuschliessen. Der Mieter haftet in jedem Fall für Schäden in Höhe der mit der Maschinenbruchversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese Selbstbeteiligung beträgt 10 % des entstandenen Schadens, mindestens jedoch 2.500,00 € pro Schadensfall. Soweit der Mieter empfohlene Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er gegenüber dem Vermieter auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Wir haben eine Maschinenversicherung lt. ABMG für jede Maschine abgeschlossen. Der Mieter hat bei Auftragserteilung das Wahlrecht, entweder gegen Zahlung einer der vertraglichen Vereinbarungen bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmenden Pauschale sein Haftungsrisiko darüber mit abzusichern oder eine eigene Versicherung abzuschließen, die seine sich aus diesem Mietvertrag ergebenden Haftungsrisiken abdeckt. Schließt der Mieter keine eigene Versicherung ab und lehnt er dennoch die mit uns zu vereinbarende Pauschale für die Einbeziehung in die von uns abgeschlossene Maschinenversicherung lt. ABMG ab, haftet er gemäß unserer Vermiet- und Geschäftsbedingungen sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt.
Der Mieter haftet in jedem Fall, für die Selbstbeteiligung und darüber hinaus, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:
a) übermäßige Benutzung. (Ziff. 4) und Bruch;
b) Verletzung einer der in Ziff. 2 und 4 erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen;
c) Weitervermietung des Fahrzeugs oder Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer;
d) fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen. Weiterhin bei jeglichem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder gültige Unfallverhütungsvorschriften.
e) Aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes von Gerät und Fahrzeug, insbesondere Bereifung, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Reifenschäden. Reifenschäden sind durch die Maschinen-Zusatzversicherung nicht abgedeckt und sind daher nach Maßgabe vorstehenden Satzes zu ersetzen.
f) Schäden durch die besonderen Gefahren des Einsatzes
aa) auf Wasserbaustellen,
bb) im Bereich von Gewässern,
cc) auf schwimmenden Fahrzeugen,
dd) bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage.
Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a) bis f) nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene. Werden Maschinen, die von unserem Personal gefahren werden, ohne deren Verschulden beschädigt, haftet der Mieter.

8. Abtretung von Ansprüchen
Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters an Dritte, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadenersatz, ist unzulässig und unwirksam.
Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrages in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Mieter ist verpflichtet, uns über seinen Auftraggeber und seine Forderung gegenüber diesem Auftraggeber auf Anforderung durch uns umfassend zu unterrichten.

9. Weitervermietung und Fahrer
Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte Fahrer sind im übrigen, unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins, Betriebs- und Familien-angehörige des Mieters, falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden. Bei Selbstfahrern haftet der Mieter grundsätzlich für alle gegen uns gestellten Ansprüche, die beim Betrieb der Maschine entstehen können, z. B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung usw.

10. Mietzeit
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Vertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig vorher anzuzeigen, und zwar spätestens bis 14.00 Uhr des Vortages der beabsichtigten Rücklieferung bzw. bei 1-tägigem Einsatz des Rückgabetages (Freimeldung). Ansonsten sind wir berechtigt, dem Mieter auch den nächsten Tag noch zu berechnen. Unter Berücksichtigung fristgerechter Freimeldung endet die Mietzeit an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an uns oder einen von uns Beauftragten zurückgegeben wird oder auf einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.

11. Gerichtsstand und Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten - auch aus Wechsel- und Scheckprozessen - ist ausschließlich Bayreuth, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann.

Das Unternehmen